Geschäftsleitung: Haftung, Überwachung und Schulung nach § 38 BSIG
Cybersecurity lässt sich unter NIS2 nicht mehr ausschließlich als Aufgabe der IT-Abteilung behandeln. Die Geschäftsleitung hat explizite Pflichten und haftet unter Umständen.
Cybersecurity lässt sich unter NIS2 nicht mehr ausschließlich als Aufgabe der IT-Abteilung behandeln. Die Geschäftsleitung hat explizite Pflichten und haftet unter Umständen.
NIS2 verlangt bei erheblichen Sicherheitsvorfällen schnelles Handeln. So organisieren Unternehmen Bewertung, Eskalation und Meldung nach § 32 BSIG.